Leider ist es heute nicht möglich ohne Verträge auszukommen, obwohl ein Dienstvertrag nach § 611 BGB auch mündlich getroffen werden kann.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Ich weise ausdrücklich daruf hin, dass zwischen mir und einem ev. Auftraggeber kein Werkvertrag wie bei einem Architekten, sondern ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wird. Dies sehe bei der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes etwas anders aus.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass selbst bei mündlicher Beauftragung der nachfolgende Vertrag Bestandteil der Auftragsannahme ist.
Über den genauen Wortlaut des Vertrages und den genauen Arbeitsauftrag können wir und gern zusammensetzen. In dem vorbereiteten Vertrag sind lediglich die grundsätzlichen Vorgaben bestimmt.
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